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Die Eigentümerversammlung

Otto N. Bretzinger

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Ratgeber / Grunderwerb, Immobilien

Beschreibung

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden. In der Eigentümerversammlung hat jeder Wohnungseigentümer Gelegenheit, seine Interessen in der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmen und im Rahmen seines Rede-, Antrags- und Stimmrechts zum Ausdruck zu bringen. Dabei geht es um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die Jahresabrechnung, Sonderumlagen, Gebrauchsregelungen für das gemeinschaftliche Eigentum, Vorschüsse und Nachschüsse zur Kostentragung, die Bestellung und Abberufung des Verwalters und vieles mehr. Durch die am 1.Dezember 2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsrechts sind Eigentümerversammlungen deutlich aufgewertet worden. Das betrifft insbesondere die Erweiterung der Kompetenzen im Bereich baulicher Veränderungen und von Kostenregelungen. Zudem gelten seither eine Reihe von Änderungen, die die Einberufung und den Ablauf von Eigentümerversammlungen betreffen. Auf folgende und einige mehr Fragen finden Sie die Antworten in diesem »kurz&konkret!«: - Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden? - Kann eine Eigentümerversammlung auch ohne Verwalter durchgeführt werden? - Wer muss zu einer Eigentümerversammlung eingeladen werden? - Wann ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig? - Wer besitzt in der Eigentümerversammlung Stimmrecht? - Welche Mehrheit ist für Beschlüsse der Eigentümerversammlung notwendig? - Können Beschlüsse auch außerhalb der Eigentümerversammlung gefasst werden? - Können Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten werden? - Gibt es ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle der Eigentümerversammlung? - Wie lange müssen die Protokolle der Eigentümerversammlung aufbewahrt werden?Dieser Ratgeber ist ein »Must have« für alle, die eine Eigentumswohnung besitzen oder kaufen wollen.

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Schlagwörter

Beschlüsse, Bestellung, Versammlung, WEG, bauliche Veränderungen, Abberufung, Einberufung, Wohneigentum, Entscheidung, Reform, Bewirtschaftung, Eigentumswohnung, Eigentümerversammlung, Jahresabrechnung, Antragsrecht, Rederecht, Verwalter, Wohnungseigentumsrecht, Protokoll, Sonderumlagen, Nachschuss, 1.12.2020, Vorschuss, Wohnungseigentümergemeinschaft, Kostentragung, Zusammenleben, Stimmrecht, Gebrauchsregelungen