Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB und ihre Konsequenzen für die kommunale Bauleitplanung
Jan Seidorf
Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges
Beschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,0, Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dieser Bachelorarbeit wird das Regelverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen aufgeschlüsselt. In diesem Kontext erfolgt eine Betrachtung der Vereinfachungsmechanismen, die kraft Gesetzes Beschleunigungseffekte erzielen sollen. Dabei wird insbesondere auf § 13b BauGB, dessen Entwicklung und spezifischen Probleme eingegangen. Die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift, die durch das jüngste Urteil des BVerwG hierzu festgestellt wurde, nimmt einen wesentlichen Raum in dieser Arbeit ein. Die durch das Urteil entstehenden praktischen Probleme für die Gemeinden, die Bebauungspläne nach § 13b BauGB aufgestellt haben, werden beschrieben und entsprechende Handlungsmöglichkeiten dargelegt. Hierfür wird eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen vorgenommen, bei der Ursprung, Bedeutung und Entwicklung des § 13 b BauGB im Mittelpunkt stehen. Eine umfassende kritische Würdigung soll helfen, die Tragweite des § 13b BauGB zu verstehen. Anschließend wird anhand des einschlägigen Urteils aufgezeigt, welche vielfältigen Konsequenzen sich aus dem Urteil für die Bauleitplanung ergeben. Die Analyse stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung, Literatur und Internetquellen. Im Grundsatz ergibt sich aus der Ausarbeitung, dass § 13b BauGB von Anfang an als Fehlschlag einzustufen ist. Auch die Reaktion des Gesetzgebers, mit § 215a BauGB eine Reparaturvorschrift schaffen zu wollen, wird als Misserfolg und nicht zielführend bewertet. Die Gemeinden stehen weiterhin vor ungeklärten Fragen.
Kundenbewertungen
Baurecht, BauGB, Jura, Kommunen, Städtebau, Architekur, Umweltrecht, Raum- und Umweltplanung, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, BVerwG, Räumliche Umweltplanung, Unionsrecht, Bauplanungsrecht, § 13b BauGB