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Wie wird der unmittelbare Zwang angewandt und durchgeführt? Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen Sachsen-Anhalts und Baden-Württembergs

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Staatslehre und politische Verwaltung

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Note: 1,3, Hochschule Harz - Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) (Verwaltungswissenschaften), Veranstaltung: Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Forschungsfrage dieser Arbeit lautet: Wie wird der unmittelbare Zwang angewandt und durchgeführt? Untersucht werden dabei die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gesetzlichen Grundlagen der Bundesländer Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Anwendung des unmittelbaren Zwangs. Das Polizei - und Ordnungsrecht als Eingriffsrecht ist Ländersache. Die Polizei, als Behörde des Staates (Exekutive), hat allein die Befugnis, physischen Zwang zur Durchsetzung des Rechtes gegenüber Herrschafts-unterworfenen auszuüben. Sie übt nach Art. 20 Abs. 2 GG die Staatsgewalt in Form der Polizeigewalt aus. Hierbei geht es darum, "die Unverbrüchlichkeit des Rechts sicherzustellen". Einerseits sollen die Rechte und Rechtsgüter geschützt, andererseits die Gleichheit aller vor dem Gesetz gewahrt werden. Das Recht der Polizei, den unmittelbaren Zwang auszuüben, ergibt sich aus den Verwaltungsvollstreckungs - und Polizeigesetzen der einzelnen Länder sowie aus dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Darin werden der Befugnisumfang und dessen Einschränkungen geregelt. Präzise gesagt regeln diese Gesetze die Art und Weise der Zwangsanwendung.

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Schlagwörter

Unmittelbarer Zwang, Ordnungsrecht, Durchführung unmittelbarer Zwang